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DER EIGENTUMSVORBEHALT

Aktualisiert: 10. Nov. 2023

Wer könnte an einem Eigentumsvorbehalt interessiert sein?


Grundsätzlich kann er sowohl für Verkäufer von Immobilien als auch von beweglichen Sachen von Interesse sein, sofern der Käufer den Kaufpreis über einen längeren Zeitraum hinweg zahlt. Bei Immobilien können andere rechtliche Lösungen geeignet sein, die Interessen des Verkäufers zu schützen (z. B. eine Aussetzung des Grundbuchverfahrens), aber bei beweglichen Sachen ist der Eigentumsvorbehalt eine der besten rechtlichen Lösungen, um die Interessen des Verkäufers zu sichern.


Was versteht man unter Eigentumsvorbehalt?


In der Praxis bedeutet dies, dass der Käufer erst dann Eigentümer wird, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. Der Verkäufer kann sich das Eigentum bis spätestens zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, was zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden muss, in der Regel im Kaufvertrag.



Was ist zusätzlich zu der Vereinbarung erforderlich?


Bei Immobilien:


Der Verkäufer muss den Eigentumsvorbehalt beim Grundbuchamt eintragen lassen (unter Angabe des Eigentumsvorbehalts und der Person des Käufers).


Bei beweglichen Sachen:


In diesem Fall ist auch der Verkäufer verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt im Register der Kreditsicherheiten eintragen zu lassen (unter Angabe des Eigentumsvorbehalts und der Person des Käufers).


Was ist das Register der Kreditsicherheiten?


Das Register der Kreditsicherheiten ist eine elektronische Datenbank, in der z. B. eingetragene Pfandrechte und Eigentumsvorbehalte durch Eingabe des Namens des Pfandgläubigers (Käufer, Schuldner, Leasingnehmer) gesucht und angesehen werden können. Das System ist für jedermann zugänglich, kostenlos und wird von der Ungarischen Nationalen Notarkammer (MOKK) betrieben.


Was passiert, wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt in das Register der Kreditsicherheiten nicht einträgt?


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat dies zwei wichtige Folgen:


  • erstens kann der Käufer die bewegliche Sache an einen anderen gutgläubigen Käufer verkaufen und der neue Käufer wird Eigentümer,

  • zweitens kann der Käufer ein Pfandrecht an der beweglichen Sache begründen.


Beide Folgen sind für uns als Verkäufer eindeutig nachteilig und können durch rechtzeitige Eintragung unseres Eigentumsvorbehalts im Register der Kreditsicherheiten leicht vorgebeugt werden.


Was passiert, wenn der Käufer zahlungsunfähig wird?


Nach dem Insolvenzgesetz gehört der unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Vermögensgegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners (mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Einbau, Verarbeitung oder Umarbeitung). Wenn also z. B. der Käufer in die Liquidation gerät, können wir als Verkäufer von einer komfortablen (Eigentums-)Position ausgehen und die Herausgabe des Vermögensgegenstandes beantragen, anstatt mit anderen Gläubigern auf die Aufteilung des Vermögens des Schuldners zu warten, bei der möglicherweise nur ein Teil unserer Forderung realisiert würde.


Dr. Hizsák Tamás

Rechtsanwalt


Der obige Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben, wenden Sie sich bitte über eine unserer Kontaktangaben an uns (E-Mail: info@dunalegal.com, Telefon: +36 1 622 0436).


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