Abschluss des Arbeitsvertrags
Das Arbeitsgesetzbuch (ArbGB) regelt das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Detail. Die Grundregel lautet, dass ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss, da das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsvertrag begründet wird. Der Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Wenn die Parteien den Arbeitsvertrag aus irgendeinem Grund nicht schriftlich abfassen, kann nur der Arbeitnehmer sich darauf berufen, dass der Arbeitsvertrag ungültig ist, weil er nicht schriftlich abgefasst wurde (und sogar der Arbeitnehmer kann sich nur innerhalb von 30 Tagen nach Arbeitsbeginn darauf berufen). Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags kann später weitere Folgen haben, z. B. der Inhalt des Arbeitsverhältnisses (d. h. die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen) sind erheblich schwerer nachzuweisen, und der Arbeitgeber kann im Falle einer behördlichen Kontrolle mit einer Geldbuße rechnen.
Inhalt des Arbeitsvertrags
Der Mindestinhalt des Arbeitsvertrags ist ebenfalls im Arbeitsgesetzbuch festgelegt, wonach zumindest das Grundgehalt des Arbeitnehmers und die Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag enthalten sein müssen. Andere Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses (z. B. Arbeitsort, Arbeitszeit, Beginn des Arbeitsverhältnisses usw.) können und werden in der Regel in einem Arbeitsvertrag festgehalten. Es ist jedoch auch möglich, ein separates schriftliches Dokument zu erstellen, in dem der Arbeitnehmer innerhalb von 7 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über diese Bedingungen informiert wird (schriftliche Informationspflicht des Arbeitgebers).
Das ArbGB enthält auch Regeln, die es den Parteien leichter machen, wenn sie sich über bestimmte Aspekte des Arbeitsverhältnisses nicht geeinigt haben. So ist das Arbeitsverhältnis, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unbefristet, der Arbeitsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer normalerweise arbeitet, und der Arbeitnehmer wird in Vollzeit arbeiten (d. h. 8 Stunden pro Tag).
Es ist auch wichtig zu wissen, dass der Arbeitsvertrag von bestimmten Vorschriften des ArbGBs zugunsten des Arbeitnehmers abweichen darf. Natürlich ist dies immer eine Frage der individuellen Beurteilung, was eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers darstellt.
Darüber hinaus vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag häufig eine Probezeit oder ein Wettbewerbsverbot. Diese werden in separaten Artikeln behandelt.
Der Grund, warum es wichtig ist, die Probezeit hier zu erwähnen, ist, dass die Probezeit im Arbeitsvertrag ab Beginn des Arbeitsverhältnisses für maximal 3 Monate vereinbart werden kann. Da die Parteien nach Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Probezeit mehr vereinbaren können, lohnt es sich, bereits bei der Ausarbeitung des Arbeitsvertrags an die Probezeit zu denken.
Dr. Hizsák Tamás
Rechtsanwalt
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